Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anmeldung und Bezahlung

Für alle Angebote, die von der Fotostube offeriert werden, ist eine schriftliche Anmeldung erforderlich – per E-Mail unter office@fotostube.at. Sie erhalten eine schriftliche Reservierungsbestätigung, diese gilt als verbindlich. Der Gesamtbetrag wird, wenn nicht anders vereinbart, nach Rechnungsstellung sofort fällig, die Überweisung erfolgt auf das Easybank-Konto: IBAN: AT121420020012442786 / BIC: EASYATW1 – lautend auf Constanze Trzebin. Bitte als Verwendungszweck die Rechnungsnummer angeben. Anmeldungen werden in der Reihenfolge ihres Eintreffens berücksichtigt.

Kosten

Die Kosten der einzelnen Angebote können auf der Webseite www.fotostube.at eingesehen werden oder werden per E-Mail nach Anfrage zugesendet. Versäumte Kurseinheiten / Fotoshootings können nicht nachgeholt oder in bar abgelöst werden.

Abmeldung und Stornobedingungen

Grundsätzlich ist Ihre Anmeldung verbindlich, die Überweisung gilt als Bestätigung. Können Sie an einem Kurs/Workshop/Foto-Shooting, für den/das Sie sich angemeldet haben, nicht teilnehmen, ersuchen wir um umgehende schriftliche Mitteilung per E-Mail. Je nach Zeitpunkt der Abmeldung fallen Stornokosten an: Bis 21 Tage vor Beginn eines Kurses können Sie kostenlos stornieren. Erfolgt eine spätere Abmeldung sind 50 Prozent der Kursgebühr zu bezahlen, bei keiner Abmeldung bzw. Nichterscheinen fallen 100 Prozent der Kosten an. Bei einem Fotoshooting ist eine Absage bis 48 Stunden vor dem gebuchten Termin möglich. Danach gilt es als konsumiert.

Organisation Kurs / Fotoshooting

Die Fotostube behält sich aus organisatorischen Gründen Änderungen von einzelnen Kurstagen, Beginnzeiten, Terminen von Fotoshootings usw. vor. Die TeilnehmerInnen werden rechtzeitig und in geeigneter Weise verständigt. Bei einem Ausfall eines Workshoptages durch Krankheit der TrainerInnen oder sonstige unvorhergesehene Ereignisse, wird ein entsprechender Ersatz gesucht, es besteht kein Anspruch auf Durchführung des Workshops. Muss ein Workshoptag abgesagt werden, erfolgt aliquot eine abzugsfreie Rückerstattung von bereits eingezahlten Beiträgen. Die Rückzahlung erfolgt per Überweisung auf ein schriftlich bekannt gegebenes Konto oder auf Wunsch in Form eines Gutscheins für die Fotostube. Sollte ein Fotoshooting durch Krankheit des Fotografs abgesagt werden, wird entweder ein Ersatzfotograf geschickt oder ein neuer Termin vereinbart.

TeilnehmerInnenzahl

Der Veranstalter behält sich vor, Kurse, bei denen die Mindestanzahl an TeilnehmerInnen nicht erreicht wird abzusagen bzw. den Kurs zu verschieben.

Aufsichtspflicht bei Kinder-Workshops

Die Betreuungsfunktion des Veranstalters gilt ausschließlich während der Kurszeiten und in den Kursräumlichkeiten. In den Kursen mit Begleitperson haben diese ebenfalls die Aufsichtspflicht für ihre Kinder – die Kursleiterin ist für die Inhalte und die Leitung der Gruppe zuständig. Die Begleitpersonen haben ebenso die Verantwortung, die Kursleiterin in ihren Anweisungen zu unterstützen, je nach Alter des Kindes ist auch ein aktives Mitmachen notwendig. Die Erziehungsberechtigten bestätigen, allfällige Allergien und Besonderheiten ihres Kindes bekannt gegeben zu haben und die Verantwortung für allfällige Beschwerden durch Nahrungsmittel etc. zu übernehmen.

Haftung

… wird im Rahmen der gesetzlichen Haftpflicht übernommen. Alle NutzerInnen sind verpflichtet, sachgemäß und zweckgerichtet mit den Materialien und Einrichtungsgegenständen umzugehen sowie den Hinweisen der Betreuungsperson Folge zu leisten. Für Diebstahl und Verlust von Gegenständen kann der Veranstalter nicht haftbar gemacht werden. Der Veranstalter übernimmt keine Gewähr bei Druck- bzw. Schreibfehlern in seinen Publikationen und Internetseiten.

Veranstaltungsbilder & -Filmaufnahmen

Die Fotostube behält sich weiters vor, Foto- bzw. Filmaufnahmen der TeilnehmerInnen ohne zusätzliche Einverständniserklärung auf der Webseite sowie Werbemitteln des Veranstalters zu veröffentlichen. Diese Einwilligung kann jederzeit schriftlich gegenüber dem Veranstalter mit der Wirkung für die Zukunft widerrufen werden.

Urheberrechtliche Bestimmungen

Alle Urheber- und Leistungsschutzrechte des Lichtbildherstellers (§§ 1, 2 Abs. 2, 73ff UrhG) stehen dem Fotografen zu. Nutzungsbewilligungen (Veröffentlichungsrechte etc.) gelten nur bei ausdrücklicher Vereinbarung als erteilt. Der Vertragspartner erwirbt in diesem Fall eine einfache (nicht exklusive und nicht ausschließende), nicht übertragbare (abtretbare) Nutzungsbewilligung für den ausdrücklich vereinbarten Verwendungszweck und innerhalb der vereinbarten Grenzen (Auflageziffer, zeitliche und örtliche Beschränkungen etc.); im Zweifel ist der in der Rechnung bzw. im Lieferschein angeführte Nutzungsumfang maßgebend. Jedenfalls erwirbt der Vertragspartner nur soviel Rechte wie es dem offengelegten Zweck des Vertrags (erteilten Auftrags) entspricht. Mangels anderer Vereinbarung gilt die Nutzungsbewilligung nur für eine einmalige Veröffentlichung (in einer Auflage), nur für das ausdrücklich bezeichnete Medium des Auftraggebers und nicht für Werbezwecke als erteilt.

Der Vertragspartner ist bei jeder Nutzung (Vervielfältigung, Verbreitung, Sendung etc.) verpflichtet, die Herstellerbezeichnung (Namensnennung) bzw. den Copyrightvermerk im Sinn des WURA (Welturheberrechtsabkommen) deutlich und gut lesbar (sichtbar), insbesondere nicht gestürzt und in Normallettern, unmittelbar beim Lichtbild und diesem eindeutig zuordenbar anzubringen wie folgt: Foto: © … Name/Firma/Künstlername des Fotografen; Ort und, sofern veröffentlicht, Jahreszahl der ersten Veröffentlichung. Dies gilt auch dann, wenn das Lichtbild nicht mit einer Herstellerbezeichnung versehen ist. Jedenfalls gilt diese Bestimmung als Anbringung der Herstellerbezeichnung im Sinn des § 74 Abs 3. UrhG. Ist das Lichtbild auf der Vorderseite (im Bild) signiert, ersetzt die Veröffentlichung dieser Signatur nicht den vorstehend beschriebenen Herstellervermerk.

Jede Veränderung des Lichtbilds bedarf der schriftlichen Zustimmung des Fotografen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Änderungen nach dem, dem Fotografen bekannten Vertragszweck erforderlich sind.

Nutzungsbewilligung

Die Nutzungsbewilligung gilt erst im Fall vollständiger Bezahlung des vereinbarten Aufnahme- und Verwendungshonorars und nur dann als erteilt, wenn eine ordnungsgemäße Herstellerbezeichnung/ Namensnennung erfolgt. Anstelle des § 75 UrhG gilt die allgemeine Vorschrift des § 42 UrhG.

Im Fall einer Veröffentlichung sind zwei kostenlose Belegexemplare zuzusenden. Bei kostspieligen Produkten (Kunstbücher, Videokassetten) reduziert sich die Zahl der Belegexemplare auf ein Stück.

Eigentum am Filmmaterial – Archivierung

Das Eigentumsrecht am belichteten Filmmaterial (Negative, Diapositive etc.) steht dem Fotografen zu. Dieser überlässt dem Vertragspartner gegen vereinbarte und angemessene Honorierung die für die vereinbarte Nutzung erforderlichen Aufsichtsbilder ins Eigentum; Diapositive (Negative nur im Fall schriftlicher Vereinbarung) werden dem Vertragspartner nur leihweise gegen Rückstellung nach Gebrauch auf Gefahr und Kosten des Vertragspartners zur Verfügung gestellt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart ist.

Der Fotograf ist berechtigt, die Lichtbilder in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise (auch auf der Vorderseite) mit seiner Herstellerbezeichnung zu versehen. Der Vertragspartner ist verpflichtet, für die Integrität der Herstellerbezeichnung zu sorgen, und zwar insbesondere bei erlaubter Weitergabe an Dritte (Drucker etc.). Erforderlichenfalls ist die Herstellerbezeichnung anzubringen bzw. zu erneuern. Dies gilt insbesondere auch für alle bei der Herstellung erstellten Vervielfältigungsmittel (Lithos, Platten etc).

Der Fotograf wird die Aufnahme ohne Rechtspflicht archivieren. Im Fall des Verlusts oder der Beschädigung stehen dem Vertragspartner keinerlei Ansprüche zu.

Ansprüche Dritter

Für die Einholung einer allenfalls erforderlichen Zustimmung abgebildeter Gegenstände (z.B. Werke der Bildenden Kunst, Muster und Modelle, Marken, Fotovorlagen etc.) oder Personen (z.B. Modelle) hat der Vertragspartner zu sorgen. Er hält den Fotografen diesbezüglich schad- und klaglos, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche nach §§ 78 UhrG, 1041 ABGB. Der Fotograf garantiert die Zustimmung von Berechtigten (Urheber, abgebildete Personen etc.), insbesondere von Modellen, nur im Fall ausdrücklicher schriftlicher Zusage für die vertraglichen Verwendungszwecke.

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